Taschengeldparagraf
§ 110 BGB [Vertragsschluss durch Bewirken der vertragsmäßigen Leistung, Taschengeldparagraf]
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Damit steht die Frage, was ein Kind kaufen darf und was nicht, in engem Zusammenhang damit, wieviel Geld ihm seine Eltern für diese "freie Verfügung" geben.
Da das Kind weiterhin unter der Erziehungsberechtigung der Eltern steht, entsteht jetzt ein Spannungsverhältnis. Nach § 110 BGB ist der Kauf wirksam, also gültig. Die Eltern müssten im Konfliktfall nachweisen, dass der Rahmen des Taschengelds überschritten wurde.
Von vornherein nicht im Rahmen des Taschengelds liegen Verträge, die schriftlich und über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, also Handyverträge, Zeitschriftenabonnements etc. Damit sind auch im Internet abgeschlossene Laufzeitverträge, ob sie wissentlich, versehentlich oder aufgrund irreführender Angaben geschlossen werden (Internet-Abo-Fallen). nichtig, auch wenn der Betreiber der Site etwas Anderes behauptet [1].
Gleiches gilt allgemein für Ratenverträge. Die juristische Begründung dafür dürfte Schüler überfordern; man kann ihnen das evtl. so plausibel machen, dass der Taschengeldparagraf von einer abgeschlossen "bewirkten Leistung" ausgeht, der Vertrag über Ratenzahlung jedoch diese vollständige Bewirkung bis zur Bezahlung der letzten Rate aufschiebt. Oder - um es einfacher auszudrücken - der Verkäufer hätte keine Garantie darauf, dass der Jugendliche das Taschengeld auch weiterhin bekommt. Das aber ist das Problem des Verkäufers [2].
Durchaus entsprechend gesehen kann der Problemkreis um das selbst verdiente Geld von Kindern und Jugendlichen werden ( Kinder- und Jugendarbeit)
Der Fall: Kauf eines Rucksacks für 40 EUR
1 Artikel " Taschengeldparagraph bei Internet-Abo-Fallen irrelevant"