Taschengeldparagraf: Der erste Fall
§ 110 BGB [Vertragsschluss durch Bewirken der vertragsmäßigen Leistung, Taschengeldparagraf]
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Der Fall:
Ein 16-jähriger kauft einen Rucksack zum Preis von 40 EUR [1]. Ist der Vertrag wirksam?
In der Fallbeschreibung heißt es, er hätte den Rucksack "von dem Geld seiner Eltern" gekauft. Welche Möglichkeiten der Beurteilung ergeben sich daraus?
Im Internet-Diskussionsforum wurde geltend gemacht: "Sollte der Jugendliche einen "falschen" Rucksack gekauft haben, d.h. von den Vorgaben der Eltern bzgl. Qualität o.ä. abgewichen sein, wurde das Geld NICHT zu DIESEM Zweck überlassen. Folge: Das Geschäft hängt von der Genehmigung der Eltern ab, eine Rückgabe ist möglich." Stimmt das?
1 Der Fall war Thema in einem Diskussionsforum Wer weiß was