Gewaltenteilung
Unter Staatsgewalt wird einerseits die Gesamtheit der Handlungsbefugnisse des Staates verstanden, andererseits sein Anspruch, in letzter Instanz Fragen des öffentlichen Interesses zu entscheiden und Konflikte sowohl seiner Bürger untereinander als auch mit anderen Staaten ohne Einflussnahme Anderer zu regeln. Insoweit ist die gleichbedeutend mit dem Begriff der Souveränität.
Unter Gewaltenteilung versteht man seit Montesquieu erstens die Definition, dass die Staatsgewalt aus drei Komponenten, der Legislative, der Exekutive und der Judikative besteht, zweitens die Forderung (bzw. die Tatsache), dass diese drei Gewalten voneinander getrennt und unbeeinflusst agieren.
Gewaltenteilung ist notwendig, weil eine staatliche Gewalt nur durch Kontrolle und Einschränkung ihres Wirkungskreises daran gehindert werden kann, ihre Befugnisse auf Kosten der anderen Gewalten auszudehnen. Dieses Grundprinzip haben schon die Autoren der „Federalist Papers“ bei der Diskussion um die amerikanische Verfassung in den späten 1780er Jahren erkannt und dem amerikanischen Prinzip der checks and balances zugrunde gelegt.
Kennzeichen einer demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassung sind nach dem oben Gesagten die beiden Prinzipien von
- Volkssouveränität und
- Unabhängigkeit der Justiz
Die Volkssouveränität äußert sich zunächst darin, dass für alle politischen Entscheidungen der Mehrheitskonsens des Volkes vorausgesetzt wird. Kennzeichen der repräsentativen Demokratie ist es darüber hinaus, dass das Volk als Inhaber der Souveränität seinen politischen Willen in der Wahl von Repräsentanten äußert, die dann innerhalb ihrer Verantwortung vor dem Wähler den politischen Willen des Volkes vertreten.
Die Idee von der Teilung der Gewalten geht nun davon aus, dass sich die Staatsgewalt in dem Erlass von Gesetzen, ihrer Ausführung und in der Rechtsprechung äußert (Montesquieu). Wenn zwei dieser drei Gewalten, oder gar alle drei, in einer Hand vereinigt sind, führt diese Person oder dieses Staatsorgan die Gesetze aus, die sie selbst gegeben hat, oder sie gibt sich selbst die Gesetze, die sie selbst als ausführendes Organ braucht. Liegt die Justiz gleichfalls in dieser Hand, besteht die Gefahr, dass dieses Staatsorgan sich die Gesetze gibt, auf Grund deren es dann Recht spricht, das heißt, es legt die Grundlagen für seine Rechtsprechung selbst.
Auf diesen Gedanken baut die Gewaltenteilung der repräsentativen Demokratie auf. Hier ist es die im Parlament herrschende politische Mehrheit, deren Einfluss – gewissermaßen trotz der Mehrheitsverhältnisse – eingeschränkt und kontrolliert werden soll. Diese Einschränkung besteht zum einen in der festgelegten Wahlperiode, nach deren Ablauf das Volk als Inhaber der Souveränität entscheidet, welcher politischen Interessenvertretung sie das nächste Mandat erteilt, zum anderen in der Tatsache, dass auch die Mehrheitsfraktionen des Parlaments sich mit anderen Trägern der Staatsgewalt arrangieren müssen, um zu einer legitimen und bindenden politischen Entscheidung zu kommen.
In der Herleitung der Gewaltenteilung aus der Geschichte kann darauf hingewiesen werden, dass abweichend von den Gedankengängen Montesquieus, der vor allem die Macht des Monarchen durch Gewaltenteilung beschränken wollte, die Autoren des Federalist eher die Machtkonzentration in den Händen des britischen Parlaments als Gefährdung der Volkssouveränität sahen.