Hinweise: Neue Tiere und Pflanzen in der heimischen Natur
Indisches Springkraut (Impatiens glanduliflora) |
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Recht
Das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt schreibt Vorsorge, Kontrolle und Bekämpfung invasiver Arten als Ziel und Aufgabe des Naturschutzes völkerrechtlich fest. Den Staaten der Europäischen Union ermöglicht die Europäische Artenschutzverordnung Einfuhrbeschränkungen für Arten, die eine ökologische Gefahr für die einheimischen Tier- und Pflanzenarten darstellen. Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union legt fest, dass „die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet nicht einheimischen Art so geregelt wird, dass weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; falls sie es für notwendig erachten, verbieten sie eine solche Ansiedlung.“
Das Bundesnaturschutzgesetz in Deutschland regelt auch die Verfälschungsgefahr der Tier- und Pflanzenwelt durch Neophyten und Neozoen. So haben z.B. die Bundesländer Genehmigungen für das Ansiedeln gebietsfremder Arten zu versagen, wenn dadurch die Tier- und Pflanzenwelt verfälscht oder gefärdet wird. Ferner können in der Bundesartenschutzverordnung Besitz- und Vermarktungsverbote für Arten erlassen werden, die die Tier- und Pflanzenwelt verfälschen oder gefährden (bisher angewandt für Amerikanischer Biber, Schnappschildkröte, Geierschildkröte und Grauhörnchen).